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      Startseite arrow Computerstrafrecht Donnerstag, 21. August 2008      
 
Computerstrafrecht

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

 § 118a. (1) Wer sich in der Absicht sich oder einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Strafbar ist das Verschaffen des Zuganges

  • in ein Computersystem oder
  • in einen Teil eines Computersystems,
  • über das man nicht oder
  • nicht alleine verfügen darf,
durch
  • Verletzung von spezifischen Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem,
um
  • sich oder
  • einen anderen Unbefugten
Kenntnis von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmte Daten zu verschaffen
und dadurch, dass
  • man die Daten selbst benützt,
  • einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder
  • veröffentlicht,
    • sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder
    • einem anderen einen Nachteil zuzufügen.



Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

 § 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Weg einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu Verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2) der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Strafbar ist, wer eine Vorrichtung
benützt,

  • die an einer Telekommunikationsanlage oder
  • an einem Computersystem
  • angebracht oder
  • sonst empfangsbereit gemacht wurde,
um
  • sich oder
  • einem anderen Unbefugten
vom Inhalt einer nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu Verschaffen, die im Weg
  • einer Telekommunikation oder
  • eines Computersystems

übermittelt wird.

 

Missbräuchliches Abfragen von Daten

 § 119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Strafbar ist, wer wer eine Vorrichtung benützt,

  • die an einem Computersystem
  • angebracht oder
  • sonst empfangsbereit gemacht wurde, oder die
  • elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt,
um
  • sich oder
  • einem anderen Unbefugten
von nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu Verschaffen, die im Weg
  • eines Computersystems
übermittelt werden und dadurch, dass
  • er die Daten selbst benützt,
  • einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder
  • veröffentlicht,
  • sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder
  • einem anderen einen Nachteil zuzufügen.

 

 

Datenbeschädigung

§ 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2)Wer durch die Tat an den Daten einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Strafbar ist, wer einen anderen dadurch schädigt, dass er

  • automationsunterstützt verarbeitete,
  • übermittelte oder
  • überlassene Daten,
über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf,
  • verändert,
  • löscht oder
  • sonst unbrauchbar macht oder
  • unterdrückt.

Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

§ 126b. Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafbar ist, wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems,

  • über das er nicht oder
  • nicht alleine verfügen darf,
dadurch schwer stört, dass er Daten
  • eingibt oder
  • übermittelt.

Dies gilt nur, wenn die Tat nicht nach § 126a (Datenbeschädigung) zu bestrafen ist.

 

Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

 § 126c. (1) Wer

  1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
  2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,

mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert oder sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a oder 126b bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.


Strafbar ist, wer ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung
  • eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a),
  • einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119),
  • eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a),
  • einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder
  • einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b)
geschaffen oder adaptiert worden ist,
oder eine vergleichbare solche Vorrichtung
mit dem Vorsatz
  • herstellt,
  • einführt,
  • vertreibt,
  • veräußert oder
  • sonst zugänglich macht,
dass sie zur Begehung einer der oben genannten strafbaren Handlungen gebraucht werde.

UND

Strafbar ist, wer
  • ein Computerpasswort,
  • einen Zugangscode oder
  • vergleichbare Daten,
die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz
  • herstellt,
  • einführt,
  • vertreibt,
  • veräußert oder
  • sonst zugänglich macht,

dass sie zur Begehung einer der oben genannten strafbaren Handlungen gebraucht werde.

 

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch

§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2) Wer die tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Strafbar ist, wer
das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung
durch

  • Gestaltung des Programms, durch
  • Eingabe,
  • Veränderung,
  • Löschung oder
  • Unterdrückung von Daten oder
  • sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs
beeinflusst, um
  • sich oder
  • einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern
und dadurch
  • einen anderen am Vermögen schädigt.

 

Datenfälschung

§ 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Strafbar ist, wer
durch

  • Eingabe,
  • Veränderung,
  • Löschung oder
  • Unterdrückung
von Daten
  • falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder
  • echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht,
dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis
  • eines Rechtes,
  • eines Rechtsverhältnisses oder
  • einer Tatsache

gebraucht werden.

 
 
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